Bei einer andauernden und permanenten Gefahr ist der Begriff der Unmittelbarkeit etwas weiter auszulegen. Nicht ausreichend ist hingegen eine nur abstrakte Gefahr, auch wenn sie erhöht ist. Die blosse Aussicht, dass ein Streitgespräch mit Tätlichkeiten enden könnte, reicht für eine Notwehrlage nicht und genügt auch nicht zur Annahme, der Täter habe in Putativnotwehr gehandelt (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 15 StGB; BGE 93 IV 81, 83 f. BGer 6B_780/2009 vom 21.01.2010, E.7.3). Liegt eine Notwehrlage vor, so ist der sich darin Befindliche berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.