Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr geht vom Grundsatz aus, dass derjenige, der rechtswidrig angegriffen wird, sich verteidigen darf, ohne bei der Wahl seiner Mittel sehr stark eingeschränkt zu sein. Bei der Notwehr ist zwischen rechtfertigender Situation, der sog. Notwehrlage, und der rechtfertigenden Handlung, der sog. Notwehrhandlung, zu unterscheiden (KURT SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 1 ff. zu Art. 15 StGB). Eine Notwehrlage erfordert einen unmittelbaren Angriff ohne Recht.