Im Gegensatz zum vorliegenden Fall lag die Einstichstelle in jenem Entscheid aber neben dem Brustbein beim sog. Schwertfortsatz und nicht unterhalb der Achsel. Abgesehen von der unterschiedlichen Klingenlänge - 34 mm anstelle von 41 mm - unterscheidet sich die Tatausführung, frontales bzw. seitliches Zustechen in den Oberkörper, in massgebender Weise. Auch aufgrund der anders gelagerten weiteren Tatumstände in jenem Entscheid, lässt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts weiter ableiten.»