Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass der Sachverhalt in [Urteil 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009, vgl. vorstehend] nicht vergleichbar mit dem vorliegenden ist […]. In beiden Fällen war die Tatwaffe zwar ein kleines Taschenmesser, und der Täter stach damit in den Oberkörper des Opfers. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall lag die Einstichstelle in jenem Entscheid aber neben dem Brustbein beim sog. Schwertfortsatz und nicht unterhalb der Achsel.