Damit war der Messerstich des Beschwerdeführers eine Reaktion auf dessen Intervention. Aus den kantonalen Akten geht hervor, dass der Stichkanal (Länge ca. 2.5 cm) von hinten oben nach vorne fusswärts verlief […]. Da der Beschwerdeführer mit einer Klinge von 34 mm Länge einen Stichkanal von ca. 25 mm erzielte, kann nicht angenommen werden, er habe kraftvoll zugestochen. Aus den dargelegten Umständen lässt