Ohne die erfolgte ärztliche Behandlung (Drainageeinlage) wären tödliche Folgen aufgrund von Sauerstoffmangel und hohem Blutverlust allerdings nicht auszuschliessen gewesen. Das Bundesgericht erwog (E. 2.5): «Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die Klinge des verwendeten Taschenmessers mit einer Länge von 34 mm und einer Breite von 6 mm vergleichsweise klein ist […]. Bei einer Klingenlänge von 34 mm kann […] nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung geschlossen werden. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass ein solches Risiko eintritt, weil jede Klinge tödlich verwendet werden kann.