Dass es nicht unbedingt eines grossen Messers bedarf, um einen Tötungsvorsatz zu bejahen, hat das Bundesgericht u.a. auch in seinen Urteilen 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 und 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4 wiederholt. Verneint hat das Bundesgericht den Tötungsvorsatz hingegen etwa in seinem Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012. In jenem Fall war es nach einem Disco-Besuch zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Täter und einer weiteren Person gekommen. Das spätere Opfer hatte versucht, den Täter von dieser mit ihm befreundeten Person fernzuhalten, indem es nach der Schulter des Täters gegriffen hatte.