Den Messerstich hatte er nicht gezielt, sondern beliebig gegen den Brustbereich ausgeführt. Es war zu einer Stichverletzung von 1,5 cm Breite neben dem Brustbein beim sogenannten Schwertfortsatz und einer Verletzung des Herzbeutels gekommen. Unmittelbare Lebensgefahr hatte nicht bestanden, aber bereits ein minim grösserer Stichkanal hätte zum Tod des Opfers führen können. Der glimpfliche Ausgang war einzig glücklicher Fügung zuzuschreiben. Dass es nicht unbedingt eines grossen Messers bedarf, um einen Tötungsvorsatz zu bejahen, hat das Bundesgericht u.a. auch in seinen Urteilen 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 und 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4 wiederholt.