in der Tendenz sagen, dass bei Stichen in den Brust-/Bauchbereich der Tötungsvorsatz oft bejaht wird. Es spricht sodann umso mehr für den Tötungsvorsatz, je heftiger und häufiger zugestochen wird, je näher der Stichkanal von wichtigen Organen zu liegen kommt und je grösser das Messer bzw. die Klinge ist. Letzteres ist aber nicht zwingend: Der Tötungsvorsatz wurde vom Bundesgericht auch in Fällen bejaht, in welchen vergleichsweise kurze Messerklingen eingesetzt worden waren. So etwa im Urteil 6B_239/2009 vom 30. Juli 2009. Dort war es zwi-