Die Voraussehbarkeit ist bei in den Bauch- und Brustbereich […] und in besonderem Masse bei geführten Messerstichen gegeben». In BGE 109 IV 5 E. 2 hielt das Bundesgericht ausserdem fest, weder Mängel des Schulwissens und fehlende Schreibgewandtheit, noch die momentane Erregung über einen Angriff würden das Erkennen des mit dem Einsatz eines Messers verbundenen erheblichen Todesrisikos ausschliessen. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, bedarf es zur Bejahung des subjektiven Tatbestands allerdings immer einer Einzelfallbeurteilung. Mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 686 f.) lässt sich