Was das Wissenselement des Vorsatzes betrifft, bedarf es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.2 und 4.4 m.w.H.) «keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können […]. Die Voraussehbarkeit ist bei in den Bauch- und Brustbereich […] und in besonderem Masse bei geführten Messerstichen gegeben».