Abgrenzung zwischen lebensgefährlicher Körperverletzung und versuchter vorsätzlicher Tötung Wie die Vorinstanz richtig festhält, grenzt sich die vollendete lebensgefährliche Körperverletzung einzig über den subjektiven Tatbestand von der versuchten vorsätzlichen Tötung ab. Das Bundesgericht hat sich etwa in seinem Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3. hierzu geäussert (vgl. zwischenzeitlich auch Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 3.3.2): «1.3. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).