Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, a.a.O., N. 25 zu Art. 122 StGB). 13.2.3 Abgrenzung zwischen lebensgefährlicher Körperverletzung und versuchter vorsätzlicher Tötung Wie die Vorinstanz richtig festhält, grenzt sich die vollendete lebensgefährliche Körperverletzung einzig über den subjektiven Tatbestand von der versuchten vorsätzlichen Tötung ab.