122 StGB). Als (fahrlässige) schwere Körperverletzung wurden vom Bundesgericht etwa offene Brüche am linken Arm qualifiziert, welche Lähmungen bewirkten und beim Opfer nach einer langen vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Ausrichtung einer Invalidenrente wegen Verdiensteinbusse von 30% führten (Urteil des Bundesgerichts 6S.341/2005 vom 27. Oktober 2006). Subjektiv ist auch hier Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, a.a.