Nach der Generalklausel von aArt. 122 Abs. 3 StGB sollen auch all diejenigen Fälle erfasst werden, welche hinsichtlich ihrer Qualität und ihren Auswirkunken den in Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen ähnlich sind (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, a.a.O., N. 20 zu Art. 122 StGB).