Es genügt auch eine vorübergehende, möglicherweise nur kurzfristige Gefährdung. Die Lebensgefahr muss schliesslich die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 5 ff. zu Art. 122 StGB). Als wichtige Glieder i.S.v. Abs. 2 gelten vor allem die Extremitäten, darunter Arme und Hände. Verstümmelt oder unbrauchbar gemacht ist das Glied, wenn es in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (ANDREAS ROTH/ANNE BER- KEMEIER, a.a.O., N. 12 zu Art. 122 StGB).