122 StGB). Die Lebensgefahr (Abs. 1) muss eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Die Lebensgefahr muss hingegen nicht notwendigerweise eine zeitlich unmittelbar akute