Auf die rechtliche Würdigung des Vorfalls vom 20. März 2016 hat die Gesetzesänderung demnach von vornherein keine Auswirkungen. Es kann jedoch an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass das neue Recht auch hinsichtlich der Strafzumessung nicht milder ist, als das zum Tatzeitpunkt geltende, weshalb ohnehin das alte Recht Anwendung finden müsste (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario, vgl. auch nachstehend E. IV.16.).