111 StGB unverändert blieb, betrifft dies u.a. den Tatbestand von Art. 122 StGB. Während das alte Recht bei schwerer Körperverletzung noch eine Mindeststrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe vorsah, gilt neu eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe, da das Höchstmass der Geldstrafe nach dem neuen Sanktionenrecht auf 180 Tagessätze beschränkt ist. Die Tatbestandsmerkmale der schweren Körperverletzung haben sich indessen nicht geändert. Auf die rechtliche Würdigung des Vorfalls vom 20. März 2016 hat die Gesetzesänderung demnach von vornherein keine Auswirkungen.