Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden auch einzelne der im besonderen Teil aufgeführten Tatbestände hinsichtlich der angedrohten Sanktionen angepasst. Während der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB unverändert blieb, betrifft dies u.a. den Tatbestand von Art.