III. Rechtliche Würdigung 13. Allgemeine rechtliche Erwägungen 13.1 Vorbemerkung /anwendbares Recht Dem Beschuldigten wird versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter – bzw. kumulativ (gemäss Würdigungsvorbehalt) – vollendete schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) vorgeworfen, beides eventualiter in Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB) begangen. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten.