ist der Privatkläger nicht verstorben. Aufgrund der Durchtrennung zahlreicher Nerven kann er aber bis heute seinen rechten Arm und insbesondere seine rechte Hand nicht mehr richtig gebrauchen und ist in beruflicher Hinsicht wie auch in zahlreichen Tätigkeiten des Alltags massiv eingeschränkt. Es mag sein, dass der Beschuldigte nicht eigentlich beabsichtigte, den Privatkläger derart schwer zu verletzen, dies heisst aber noch nicht, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln eine solche Verletzung oder sogar den Tod des Privatklägers nicht in Kauf nahm. Darauf ist sogleich bei der rechtlichen Würdigung zurückzukommen.