Der Privatkläger erlitt aber neben weniger gravierenden Schnittverletzungen am Ellenbogen und an der linken Brustkorbseite eine 5 cm lange Schnittverletzung an der rechten Achsel mit nahezu vollständiger Durchtrennung der rechten Achselschlagader und daraus folgender akuter Lebensgefahr infolge Verblutens. Nur durch das rasche Eingreifen der wenige Meter weiter zufällig an der Ampel haltenden Polizeipatrouille und der umgehend alarmierten Sanitätspolizei ist der Privatkläger nicht verstorben.