Dies umso mehr, als er diese Todesangst nicht weiter begründen konnte und stattdessen wieder auf seinen entzündeten Kiefer verwies. Umgekehrt kann allerdings auch nicht geschlossen werden, der Beschuldigte habe in blindwütiger Rache und allein, um den Privatkläger in die Schranken zu weisen, gehandelt. Auch wenn sein aggressives Vorgehen durchaus eine gewisse Wut und Rachebedürfnisse vermuten lässt, so ist – zumindest in dubio pro reo – davon auszugehen, dass der Beschuldigte primär in der Absicht handelte, sich gegen den Privatkläger zur Wehr zu setzen. So zeigte sich der Beschuldigte bis zum Pfeffer- spray-Angriff relativ relaxt, kämpfte nachher mit dem Privatkläger (auch) um diesen