Aus welchen Gründen auch immer: Die Pfefferspray-Attacke hatte keine massgeblichen physischen Auswirkungen auf den Beschuldigten Es ist deshalb auch nicht glaubhaft, wenn der Beschuldigte – nota bene erst auf entsprechend suggestiv formulierte Nachfrage – angab, er habe Todesangst gehabt. Dies umso mehr, als er diese Todesangst nicht weiter begründen konnte und stattdessen wieder auf seinen entzündeten Kiefer verwies. Umgekehrt kann allerdings auch nicht geschlossen werden, der Beschuldigte habe in blindwütiger Rache und allein, um den Privatkläger in die Schranken zu weisen, gehandelt.