Weshalb dem so war, muss und darf offen bleiben. Es kann sein, dass der Spray nicht richtig funktionierte, der Privatkläger den Beschuldigten nicht richtig traf, dieser ausweichen konnte oder er schlicht nicht auf den Wirkstoff reagierte (z.B. aus genetischen Gründen oder infolge von MDMA- Konsum). Aus welchen Gründen auch immer: Die Pfefferspray-Attacke hatte keine massgeblichen physischen Auswirkungen auf den Beschuldigten Es ist deshalb auch nicht glaubhaft, wenn der Beschuldigte – nota bene erst auf entsprechend suggestiv formulierte Nachfrage – angab, er habe Todesangst gehabt.