als er letztlich in ________ ausstieg, machte er immer noch einen völlig normalen Eindruck. Gemäss seinen Aussagen konnte er anschliessend sogar noch nach ________ essen gehen. Angesichts der eher schlechten Videoqualität und unter Berücksichtigung der Aussagen von D.________ ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Augen des Beschuldigten durch den Pfefferspray leicht gereizt waren. Eine relevante Beeinträchtigung der Sehkraft oder starke Schmerzen können jedoch ausgeschlossen werden. Weshalb dem so war, muss und darf offen bleiben.