Im Vordergrund steht der dritte Schlag/Stich, während der vierte und letzte mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Verletzung an der linken Brustkorbhälfte des Privatklägers führte. Als widerlegt erachtet die Kammer die Behauptung des Beschuldigten, nicht kräftig, sondern bloss zum Wahren der Distanz und im Sinne von «lass mich in Ruhe» zugeschlagen/zugestochen zu haben. Insgesamt zeigen die Videobilder vielmehr ein ab dem Zeitpunkt des Messereinsatzes ausgeprägt aggressives Vorgehen des Beschuldigten, schlug/stach er doch innert nur vier Sekunden vier Mal heftig mit dem offenen Messer in der Hand auf den immer weiter zurückweichenden Privatkläger