Damit war die tätliche Auseinandersetzung beendet. Dass der Beschuldigte bereits zu einem fünften Schlag/Stich ansetzen wollte, kann nicht rechtsgenüglich bewiesen werden. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger noch nachsetzen wollte, als dieser verletzt die Flucht ergriff. Der Beschuldigte wurde zwar von dem nun wieder schlichtend eingreifenden Mann mit dem roten Kapuzenpullover leicht zurückgehalten bzw. Richtung Betonmauer gedrängt, der Beschuldigte machte aber keine Anstalten, dem Privatkläger nachzurennen.