Der Treffer kann für den Beschuldigten aufgrund seines kurz zuvor operierten, aber schlecht verheilten, entzündeten Kiefers dennoch relativ schmerzhaft gewesen sein. Es erscheint deshalb auch plausibel und ist jedenfalls nicht zu widerlegen, dass er vor einer erneuten Kieferverletzung Angst hatte. In dubio pro reo muss zudem davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte – wie er von Anfang an konstant ausgesagt hat – Angst davor hatte, der Privatkläger könnte ihn (auch) mit der auf der Betonmauer stehenden leeren Bierflasche angreifen.