Ob es sich bei dem sichergestellten Pfeffergel tatsächlich um den verwendeten Pfefferspray handelt, muss letztlich offen gelassen werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass von einem Pfefferspray- Angriff des Privatklägers auf den Beschuldigten auszugehen ist. Dieser Angriff führte dazu, dass sich der Beschuldigte zwischenzeitlich um ca. 90 Grad vom Privatkläger weg hin zum Mann mit dem Kapuzenpullover gedreht hatte. In der Folge ging der Privatkläger ein weiteres Mal auf den Beschuldigten los, wobei zu dessen Gunsten davon auszugehen ist, dass der Privatkläger ihn mit den Händen (bzw. allenfalls mit dem sich in seiner Hand befindlichen Pfefferspray) im Gesicht traf.