Nicht nur der auf dem Video ersichtliche Bewegungsablauf und die konstanten Aussagen des Beschuldigten sprechen dafür. Es ist auf dem Video auch erkennbar, wie der Privatkläger zuvor einen Gegenstand aus seiner Gesässtasche herausgenommen hatte, um welchen er anschliessend mit dem Beschuldigten kämpfte und welcher schliesslich zu Boden fiel, worauf der Beschuldigte vom Privatkläger abliess. Auch C.________ sprach sodann von «Gas», welches eingesetzt worden sei, wenngleich er – offenkundig tatsachenwidrig – zunächst den Beschuldigten als Urheber des Angriffs bezeichnete.