Da drehte sich der Beschuldigte zum Privatkläger um und stellte sich der verbalen Auseinandersetzung. Möglicherweise stiess er den aggressiv auftretenden Privatkläger während des anschliessenden Wortwechsels gegen den Oberkörper. Dies allerdings höchstens leicht und im Sinne von «lass mich in Ruhe». Darin ist entgegen 63 der Darstellung der Privatklägerschaft nicht der Anfang des tätlichen Teils der Auseinandersetzung zu sehen. Als der Mann mit dem roten Kapuzenpullover – mutmasslich C.________ – von seitlich hinten an den Beschuldigten herantrat, ihn am Kragen packte und in