Eine beidhändige oder mühevolle einhändige Öffnungsbewegung im Verlauf des auf den Videoaufnahmen ersichtlichen Aufeinandertreffens des Privatklägers und des Beschuldigten kann allerdings ausgeschlossen werden. Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass der Beschuldigte seinen MP3 Player nicht nur bereithielt, sondern auch die Klinge seines MP3-Players bereits geöffnet gehabt hatte, als er sich dem Privatkläger näherte. Der Beschuldigte trug das Messer mithin – wie er zuletzt selbst andeutete – von Anfang an offen in der Hand oder – was deutlich weniger wahrscheinlich ist – zumindest geöffnet in seiner Hosentasche.