Schliesslich musste die Klinge auch noch die dicken Winterkleider des Privatklägers durchstossen und weiter bis in die Achselschlagader vordringen können. Da das Messer nicht sichergestellt werden konnte und die Angaben des Beschuldigten ebenfalls mit einer Unsicherheit behaftet sind, geht die Kammer von einer Klingenlänge von mindestens ca. 3,5 cm aus. Die Klinge war einseitig geschliffen, spitz und scharf, zumal der Beschuldigte sie nie zuvor gebraucht hatte. Wie auch der Beschuldigte zunächst angab, muss die Klinge bei dieser Art Messer beidhändig geöffnet werden.