Mit seiner Darstellung, wonach das Messer «wirklich sehr klein» gewesen sei und die Klingenlänge – gemäss seinen zunehmend kleiner werdenden Zeichnungen – lediglich 2,8 cm bzw. 2,2 cm betragen habe, muss der Beschuldigte allerdings untertrieben haben. Realistischer erscheint seine Angabe, wonach die Klinge etwa gleich lang gewesen sei wie die Distanz vom ersten Fingergelenk bis zu Fingerspitze seines Zeigfingers von ca. 4 bis 5 cm. Schliesslich musste die Klinge auch noch die dicken Winterkleider des Privatklägers durchstossen und weiter bis in die Achselschlagader vordringen können.