Zu Gunsten des Beschuldigten und entgegen der Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft geht die Kammer deshalb davon aus, dass der Beschuldigte nicht dazu ansetzte, den Privatkläger zu verfolgen. Umso weniger kann entgegen der Darstellung der Privatklägerschaft davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte sein "Werk", die Tötung des Privatklägers, noch habe vollenden wollen und dies nur deshalb nicht getan habe, weil er zurückgehalten worden sei. Es ist möglich, aber nicht klar erkennbar, ob der Mann mit dem roten Kapuzenpullover dem Beschuldigten den Pfefferspray abnimmt bzw. sich diesen übergeben lässt.