Würdigung: In den vergangenen drei Sekunden hat der Mann mit dem roten Kapuzenpullover den Beschuldigten in schlichtender Weise mit sanftem Druck weiter Richtung Betonmauer gedrängt. Es ist aber nicht so, dass der Beschuldigte sich stark dagegen gewehrt hätte und er vom Mann mit dem roten Kapuzenpullover regelrecht zurückgehalten werden müsste. Zu Gunsten des Beschuldigten und entgegen der Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft geht die Kammer deshalb davon aus, dass der Beschuldigte nicht dazu ansetzte, den Privatkläger zu verfolgen.