54 entschieden und rennt davon. Der Beschuldigte bewegt sich dagegen eher schlendernd in Richtung Strasse. Dabei erweckt der am Boden liegende Pfefferspray seine Aufmerksamkeit und er entschliesst sich, diesen aufzuheben. Auch dies spricht gegen eine Einschränkung des Sehvermögens beim Beschuldigten durch Pfefferspray.