Würdigung: Es ist – jedenfalls in dubio pro reo – davon auszugehen, dass der Privatkläger hier weiterhin oder erneut den Pfefferspray gegen den Beschuldigten einsetzt bzw. zumindest einzusetzen versucht oder damit droht. Insofern erklären sich auch die etwas widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten zur Chronologie von Pfeffersprayeinsatz und Faustschlag. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger den Pfefferspray sowohl vor wie auch nach der Berührung im Gesicht des Beschuldigten einsetzte bzw. zumindest einzusetzen versuchte. 20.03.2016 05:25:16,481 Beschreibung: Der Privatkläger ist noch etwas weiter zurückgewichen.