Auch wenn der Beschuldigte angab, nur die Jacke getroffen zu haben, ist möglich, dass es bereits hier zu der lebensgefährlichen Schnitt/Stichverletzung an der rechten Achsel des Privatklägers gekommen ist. Mit der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft und anders als die Vorinstanz geht die Kammer zudem davon aus, dass der erste Schlag/Stich des Beschuldigten nicht klar auf den rechten Arm des Privatklägers gerichtet war. Dieser erfolgte vielmehr generell gegen dessen Oberkörper und insoweit ungezielt. Der Beschuldigte sagte auf Frage, wo er den Privatkläger habe treffen wollen, selbst aus: «Ich weiss nicht wo. Es war Zufall.