Dies entspräche nicht nur der Wahrnehmung der Zeugin Buzzi, sondern auch folgender Aussage des Beschuldigten: «Ja, ich hatte den schon vorher in der Hand. Man merkt ja, wenn jemand kommt und Probleme haben will» (pag. 586 Z. 25 f.). Letztlich kann aber offen bleiben, ob der Beschuldigte das Messer von Anfang an offen in der Hand gehalten, oder ob er es bereits geöffnet in seiner Hosentasche getragen hat. Ausgeschlossen ist hingegen, dass er das Messer erst im Verlauf der Auseinandersetzung geöffnet hat. 20.03.2016 05:24:14,279 Beschreibung: Der Privatkläger hat mit dem linken Bein einen Schritt nach hinten gemacht und befindet sich nun klar in der Rückwärtsbewegung.