Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte – wie es im Übrigen auch die Verteidigung für möglich hält – das Messer bereits offen in der Hand oder zumindest in der Hosentasche trug, als er ins Bild schritt. Nachdem man ein Messer gewöhnlicherweise nicht offen in der Hosentasche trägt und sich an der Hose des Beschuldigten auch keine solchenfalls zu erwartenden Beschädigungen fanden, erscheint wahrscheinlich, dass der Beschuldigte das Messer von Anfang an offen in der Hand gehalten hat. Dies entspräche nicht nur der Wahrnehmung der Zeugin Buzzi, sondern auch folgender Aussage des Beschuldigten: «Ja, ich hatte den schon vorher in der Hand.