erst unmittelbar vor dem Einsatz des Messers geöffnet hat. Ein einhändiges Öffnen erscheint bei dieser Art Messer – in Übereinstimmung mit den ersten diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten – nicht möglich und für ein beidhändiges Öffnen hat schlicht die Zeit gefehlt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte – wie es im Übrigen auch die Verteidigung für möglich hält – das Messer bereits offen in der Hand oder zumindest in der Hosentasche trug, als er ins Bild schritt.