Einzig während zwei sehr kurzen Zeitspannen – während rund einer Sekunde als der Beschuldigte den Privatkläger passierte (05:25:02,081 bis 05:25:03,082) und während rund einer halben Sekunde als der Beschuldigte vom Privatkläger angegriffen wurde (05:25:13,280 bis 05:25:13,680) – waren beide Hände des Beschuldigten vom Privatkläger verdeckt. Die Kammer erachtet es angesichts dieser zeitlichen Verhältnisse als ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die Klinge des MP3 Players erst in dem von ihm geltend gemachten Zeitpunkt resp. erst unmittelbar vor dem Einsatz des Messers geöffnet hat.