Würdigung: Entgegen der Interpretation der Verteidigung und der Vorinstanz deutet die Kammer das Abtauchen des Beschuldigten nach hinten rechts nicht als Folge eines Treffers durch einen Faustschlag. Vielmehr holt der Beschuldigte hier Schwung und zieht mit seiner rechten Hand auf, um den Gegenangriff einzuleiten. Entgegen seiner Darstellung deckt der Beschuldigte dabei auch nicht mit einer Hand sein Gesicht ab, während er mit der anderen zuschlägt. Vielmehr zeigt er weiterhin keine Auswirkungen von Pfefferspray. Das Messer muss der Beschuldigte allerspätestens in diesem Zeitpunkt mit geöffneter Klinge in seiner rechten Hand gehalten haben. Seit dem Auftauchen des Beschuldigten im Bild