Zu Gunsten des Beschuldigten muss davon ausgegangen werden, dass er an einer empfindlichen Stelle seines entzündeten Kiefers getroffen wurde. Widerlegt ist aber seine Behauptung, dass es sich um einen äussert kraftvollen Faustschlag gehandelt habe. Es fehlt eine entsprechende Ausholbewegung des Privatklägers. Vielmehr handelte es sich höchstens um einen leichten Stoss/Hieb. Entsprechend stellte das IRM auch keine Verletzungen im Gesicht des Beschuldigten fest. 20.03.2016 05:25:13,880 Beschreibung: Der Beschuldigte hat sein Körpergewicht auf den rechten Fuss verlagert und ist nach hinten rechts abgetaucht. Sein linkes Bein ist etwas angewinkelt, wenige Zentimeter über dem Boden.