45 als wollte er den Beschuldigten schubsen/stossen. Der Beschuldigte behauptet, in diesem Moment das Messer geöffnet zu haben. Dies erscheint jedoch ausgeschlossen. Eine beidhändige Öffnungsbewegung ist in diesem Moment nicht erkennbar. Ein einhändiges Öffnen des Messers scheint bei dieser Art Messer nicht möglich und angesichts der zeitlichen Verhältnisse in diesem Moment auch kaum denkbar (vgl. auch sogleich nachstehend).