Dass sie einen solchen verneint, heisst angesichts ihres unglaubhaften Aussageverhaltens aber nicht, dass es nicht zu einem solchen gekommen ist. 20.03.2016 05:25:12,481 Beschreibung: Der Privatkläger steht breitbeinig und mit in Richtung des Kopfes des Beschuldigten zeigendem, gestrecktem rechtem Arm da. Der Beschuldigte dreht den Kopf nach links gegen den Mann mit dem roten Kapuzenpullover. Seine linke Hand hat er leicht hochgezogen und hält diese im Bereich seiner Hüfte, während seine rechte Hand vom Mann mit dem roten Kapuzenpullover verdeckt wird. D.________ hat ihre Tasche vor den Bauch gezogen. Im Hintergrund passiert ein Polizeifahrzeug die Gruppe.