Würdigung: Der Privatkläger greift den Beschuldigten an. Von der Bewegung her passt sein Angriff allerdings nicht zu einem Faustschlag, bei welchem ein anschliessendes Zurückziehen der Hand zu sehen sein müsste. Auch müsste der Privatkläger bei einem Faustschlag die Distanz zum Beschuldigten stärker verringern. Das statische Verweilen mit ausgestrecktem, gegen das Gesicht des Beschuldigten zeigendem Arm spricht vielmehr für einen Pfef- ferspray-Einsatz. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten nimmt der Privatkläger den Pfefferspray zwar nicht aus seiner Jackeninnentasche. Es scheint aber nachvollziehbar, dass der Beschuldigte dies so wahrnahm, nachdem der Privatkläger den Gegenstand ja